Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen, Artikel 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.
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