§ 62 LGO 2001 Schluss der Rednerliste

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluss der Rednerliste gestellt werden, der sofort zur Abstimmung zu bringen ist.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner das Wort.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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