§ 65 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(3) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(4) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden.

(5) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(6) In Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 darf der betreffende Abgeordnete sein Stimmrecht nicht ausüben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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