§ 65 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(3) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(4) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden.

(5) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(6) In Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 darf der betreffende Abgeordnete sein Stimmrecht nicht ausüben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 LGO 2001
§ 66 LGO 2001