(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
(2) Auf Verlangen des Landtages sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, jederzeit – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – zu Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, denen ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt oder die eine Angelegenheit ihres Zuständigkeitsbereiches nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zum Inhalt haben.
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