§ 16a LGO 2001 Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe.

(2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von

bis zu 50 km    9,51 von Hundert

mehr als 50 km bis zu 100 km  10,07 von Hundert

mehr als 100 km    10,63 von Hundert

des Ausgangsbetrages nach § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032. Bei der Ermittlung der Entfernung ist § 101 Abs. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, anzuwenden.

(3) Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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