(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe.
(2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von
bis zu 50 km 9,51 von Hundert | ||||||||||
mehr als 50 km bis zu 100 km 10,07 von Hundert | ||||||||||
mehr als 100 km 10,63 von Hundert | ||||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032. Bei der Ermittlung der Entfernung ist § 101 Abs. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, anzuwenden. |
(3) Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.
(4) Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.
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