(1) Der Landtag kann für einen bestimmten Zeitraum oder für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode für die einzelnen Abgeordneten oder für Fraktionen Redezeitkontingente für einzelne Tagesordnungspunkte, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder für eine oder mehrere Sitzungen beschließen. Der Landtag kann weiters auch andere Modelle der Wechselrede für einzelne Tagesordnungspunkte oder Sitzungen auf Zeit oder für die gesamte Gesetzgebungsperiode erproben.
(2) Vorschläge für Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidiale dem Landtag zu erstatten, welcher darüber mit Beschluss entscheidet. Ein derartiger Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Überschreitet ein Redner eine solcherart festgelegte Redezeit oder das Redezeitkontingent seiner Fraktion, so ist ihm, sofern es sich nicht um eine tatsächliche Berichtigung oder eine Berufung auf die Geschäftsordnung handelt, vom Präsidenten das Wort zu entziehen.
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