§ 39a LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die wesentlichen Inhalte der in den Sitzungen der Landesregierung gefassten Beschlüsse (Tagesordnung, Anwesenheit, Ein- oder Mehrstimmigkeit sowie Kurzbeschreibung des Beschlussinhaltes) sind spätestens nach Ablauf von zwei Werktagen nach dem Tag der Sitzung der Landesregierung dem Landtag zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. Der Präsident hat diesen Bericht über die Sitzung der Landesregierung an die Landtagsklubs zuzustellen.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39a LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39a LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39a LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39a LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 LGO 2001
§ 40 LGO 2001