(1) Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung vorzulegen. (Artikel 44 Abs. 1 NÖ LV 1979)
(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluss des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen. (Artikel 44 Abs. 2 NÖ LV 1979)
(3) Anlässlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, dass die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluss verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag. (Artikel 44 Abs. 3 NÖ LV 1979)
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