(1) Zur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die Landtagsdirektion berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und das weitere Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand des Landes zu nehmen ist.
(3) Darüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung zur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden.
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