§ 49 LGO 2001 (Geschäftsordnung - LGO 2001), (11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.. - JUSLINE Österreich
§ 49 LGO 2001 (11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich..
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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