(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten.
(2) Er macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten bekannt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident stellt fest, ob die Abgeordneten in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident die Sitzung zu schließen oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen.
(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident als genehmigt.
(5) Mitteilungen kann der Präsident während der ganzen Sitzung vorbringen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Verhandlungsgegenstände sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Ein vollständiges Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.
(7) Die Verhandlungsgegenstände werden nur über Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages verlesen.
0 Kommentare zu § 23 LGO 2001