(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident beruft den Landtag jährlich zu einer Tagung ein. Die Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und soll nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern. Die Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Innerhalb der Tagungen beruft der Präsident den Landtag zu seinen Sitzungen ein, in welchen die laufenden Angelegenheiten einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sind.
(3) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten schriftlich mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Abgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, dass außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen. (Artikel 16 Abs. 2 NÖ LV 1979)
(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Präsident die Sitzung so einzuberufen, dass der Landtag spätestens acht Tage nach Eintreffen des Verlangens in der Landtagsdirektion zusammentreten kann.
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