(1) Wahlvorschläge sind dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich zu überreichen. Er hat sie dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wahlen werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mittels Stimmzettel vorgenommen und durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
(3) Die Wahl der Präsidenten und der Mitglieder der Landesregierung ist außerdem unter namentlicher Aufrufung der Abgeordneten vorzunehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Abstimmenden mit jener der Stimmzettel nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz der Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen kann.
(5) (Verfassungsbestimmung) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(6) Bei Ausmittlung der Ergebnisse von Verhältniswahlen findet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die LWO, LGBl. 0300, insbesondere das Verfahren nach § 97 Abs. 3 bis 7 LWO, sinngemäß Anwendung.
(7) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis bekannt zu geben.
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