§ 53 LGO 2001 Verhandlungsschrift

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und von ersterem der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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