§ 51 LGO 2001 Berichterstattung der Ausschüsse und Minderheitsberichte

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte vor Beginn der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Antrag zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit zu vertreten.

(2) Ist der gewählte Berichterstatter verhindert oder lehnt er die Berichterstattung ab, so hat der Ausschuss einen neuen Berichterstatter zu wählen. Kann kein Berichterstatter gewählt werden, hat der Obmann des Ausschusses die Aufgaben des Berichterstatters zu übernehmen.

(3) Jeder Ausschussantrag ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter, im Falle des Abs. 2 zweiter Satz nur vom Vorsitzenden, zu unterzeichnen und der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben.

(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ein gesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(5) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind in Druck zu legen oder anderweitig zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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