§ 63 LGO 2001 Schluss der Debatte und Reihung der Anträge

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Vorsitzende hat den Schluss der Debatte festzustellen und verkündet, in welcher Reihenfolge die gestellten Anträge zur Abstimmung gelangen.

(2) Macht ein Mitglied der Landesregierung vom Anhörungsrecht gemäß § 30 Gebrauch, so gilt die Debatte auch nach Schluss der Rednerliste oder dem Schlusswort des Berichterstatters für neu eröffnet.

(3) Die Abstimmung über die Anträge ist derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(4) Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, auf Vertagung oder Zurückverweisung an den Ausschuss, überhaupt Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen den anderen Anträgen voraus.

(5) Abänderungsanträge werden vor dem Hauptantrag, weiter gehende Anträge vor den übrigen zur Abstimmung gebracht.

(6) Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen) gelangen nur nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung.

(7) Jeder Abgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der Wiedergabe seines Antrages durch den Präsidenten stellen. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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