(1) In Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.
(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.
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