(1) Jedem Abgeordneten des Landtages ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen, der in der Landtagsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Landtagsdirektion hat jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.
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