§ 8 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

1.

wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;

2.

wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne die im § 7 genannten Gründe den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an das Mitglied desselben zu richten;

4.

wenn er die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will,

5.

im Falle der erneuten Zuweisung bei einem Mandat auf Zeit (Artikel 20a NÖ LV 1979).

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z 3 oder 4 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.

(3) Wird der in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich den Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Landtag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 12 Abs. 2.

(4) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Landtag. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(5) Fasst der Landtag keinen Beschluss gemäß Abs. 4 oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

(6) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat (Artikel 21 Abs. 2 NÖ LV 1979). Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekannt zu geben.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(8) Im Falle des Artikels 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Landtagsdirektion.

(9) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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