Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder andere triftige Gründe entschuldigt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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