§ 11 LGO 2001 Geschäftsführung des Präsidenten

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.

(4) Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er kann die Entfernung von Personen verfügen, die den Sitzungsablauf stören oder sich ohne Berechtigung in den Räumen des Landtages aufhalten. Er kann erforderlichenfalls im Interesse eines störungsfreien Sitzungsablaufes auch die Räumung der Galerie verfügen. Er kann weiters dem Landtag die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der ganzen Sitzung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Beschluss. Er ist weiters, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung bis zu drei Stunden zu unterbrechen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.

(6) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.

(7) Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 1, 3 bis 10 und 15 bis 18 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß § 32 Abs. 4 zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß § 23 Abs. 6 auch über die außerhalb der Landtagssitzung erfolgten Zuweisungen und Weiterleitungen von Anfragen zur Beantwortung gemäß § 39 Abs. 3 an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(8) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen.

(9) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen (Artikel 22 Abs. 3 NÖ LV 1979).

(10) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus und erlässt nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Hausordnung. Die Hausordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Hierüber findet keine Debatte statt.

(11) Bei der Vollziehung der ihm durch die NÖ LV 1979, der Geschäftsordnung des Landtages oder andere Gesetze übertragenen Verwaltungsangelegenheiten ist er oberstes Verwaltungsorgan. Er erlässt die zur näheren Ausführung erforderlichen Verordnungen.

(12) Der Präsident kann in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben in der Gesetzgebung ein Ehrenzeichen des NÖ Landtages an Personen verleihen, die sich um die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen oder das Niederösterreichische Landesparlament im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Klassen des Ehrenzeichens, seine Gestaltung sowie das zur Verleihung führende Verfahren sind durch Verordnung des Präsidenten zu regeln.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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