(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden vom Landtag Ausschüsse gewählt, in welchen die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten sind. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluss fallweise bestimmt. Anträge zu Verhandlungsgegenständen nach § 31 Abs. 1 Z 12, 13 und 14 bedürfen keiner Vorberatung im Ausschuss.
(2) Die Zuteilung der auf jeden Klub entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der Abgeordneten, die den einzelnen Klubs angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschussmitglieder beträgt. Auf jeden Klub entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Abgeordneten enthalten ist, die dem betreffenden Klub angehören.
(3) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes kein Mitglied in einem Ausschuss zusteht, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme für den jeweiligen Ausschuss innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist dem Präsidenten namhaft zu machen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Ausschuss- und Ersatzmitglieder sind von den Klubs längstens innerhalb von acht Wochen nach der Zuteilung dem Präsidenten namhaft zu machen; macht ein Klub innerhalb dieser achtwöchigen Frist keinen Gebrauch, dann ist die ihm zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlussfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt.
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