§ 37 LGO 2001 Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.

(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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