§ 41 LGO 2001 Eingaben an den Landtag

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eingaben an den Landtag sind vom Präsidenten, je nach ihrem sachlichen Zusammenhang, dem hiefür zuständigen Ausschuss zuzuweisen.

(2) Der Ausschuss entscheidet, ob ein Bericht an den Landtag zu erstatten ist. Der Bericht hat einen Antrag über die empfohlene Erledigung durch den Landtag zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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