(1) Eingaben an den Landtag sind vom Präsidenten, je nach ihrem sachlichen Zusammenhang, dem hiefür zuständigen Ausschuss zuzuweisen.
(2) Der Ausschuss entscheidet, ob ein Bericht an den Landtag zu erstatten ist. Der Bericht hat einen Antrag über die empfohlene Erledigung durch den Landtag zu enthalten.
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