§ 57 LGO 2001 Wortmeldung und Wortergreifung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich beim Vorsitzenden zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten oder durch einen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei erfolgen. Der Präsident hat die Redner in eine Rednerliste einzutragen.

(2) Der Präsident hat das Wort in der Weise zu erteilen, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstand gebührend zur Geltung kommen.

(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Jedem Abgeordneten steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder einem anderen Abgeordneten abzutreten.

(5) In derselben General- oder Spezialdebatte darf sich ein Abgeordneter nicht öfter als zweimal zu Wort melden, ausgenommen zu einer tatsächlichen Berichtigung oder zu einer Berufung auf die Geschäftsordnung.

(6) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner in der Debatte nicht das Wort nehmen.

(7) Berichterstatter und Abgeordnete als Redner sprechen von dem für sie bestimmten Rednerpult. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Landesregierung. Zur Geschäftsordnung oder Geschäftsbehandlung dürfen die Abgeordneten auch von ihren Plätzen sprechen.

(8) Will der Vorsitzende als Redner zu einem Gegenstand sprechen, so muss er den Vorsitz übergeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 LGO 2001
§ 58 LGO 2001