§ 44 LGO 2001 Konstituierung der Ausschüsse

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.

(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.

(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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