§ 69 LGO 2001 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorsitzende kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten, das Wort ergreifen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Sobald der Vorsitzende zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Nach dem dritten Ruf “zur Sache” kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören will.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch den Ruf “zur Ordnung” aus. Der Vorsitzende kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner nach dem dritten Ruf “zur Ordnung” das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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