(1) (Verfassungsbestimmung) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei. Die Landtagsklubs besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden (Artikel 12 Abs. 2 NÖ LV 1979).
(3) Die Klubs haben ihre Obmänner und deren Stellvertreter dem Präsidenten bekannt zu geben.
0 Kommentare zu § 14 LGO 2001