§ 68 LGO 2001 Engere Wahl und Losentscheidung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wird bei der ersten Wahl keine einfache Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben bei der ersten Wahl mehrere gleich viel Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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