Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (§ 2) und der Wahl der Präsidenten (§ 9) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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