§ 36 LGO 2001 Vorlagen der Landesregierung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, dass über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne dass dieselbe einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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