§ 64 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist, soferne verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Artikel 18 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Ein gültiger Beschluss über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Artikel 18 Abs. 3 NÖ LV 1979); dies gilt auch für die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder mit dem Bund, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluss des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

(5) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Die Beschlussfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. (Artikel 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ LV 1979).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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