§ 45 LGO 2001 Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-) mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.

(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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