(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, selbstständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Im Zusammenhang mit einem solchen Antrag kann auch der Beschluss des Landtages beantragt werden, dass damit der im Ausschuss behandelte Gegenstand erledigt ist.
(2) Der vom Landtag damit beauftragte Ausschuss hat das Recht, auch ohne Zusammenhang mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand folgende selbstständige Anträge zu stellen:
a) | Anträge auf Aufhebung von Gesetzen oder Teilen davon, wenn der Ausschuss zur Auffassung kommt, dass diesen keine, eine gesetzliche Regelung notwendig machende Bedeutung mehr zukommt. | |||||||||
b) | Anträge auf Fassung von Beschlüssen, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, zur Vereinfachung der Verwaltung oder zum besseren Verständnis für die Betroffenen Regierungsvorlagen auszuarbeiten, Verordnungen zu überarbeiten, oder aufzuheben oder Gesetze wiederzuverlautbaren. |
(3) Anträge, einen selbstständigen Ausschussantrag nach Abs. 2 zu stellen, können von jedem Mitglied dieses Ausschusses in der Landtagsdirektion eingebracht werden. Sie sind hinsichtlich ihrer geschäftsordungsmäßigen Behandlung den vom Präsidenten dem Ausschuss zugewiesenen Verhandlungsgegenständen gleichzuhalten.
(4) Der Ausschuss kann beschließen, vor Beschlussfassung eines selbstständigen Antrages gemäß Abs. 2 eine Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Antrag einzuholen. In diesem Fall ist der Antrag vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.
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