§ 4 LGO 2001 Zuordnung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß § 100 LWO, LGBl. 0300 ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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