§ 33 LGO 2001 Dringlichkeitsanträge

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Anträge, welche ohne Ausschussberatung im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und – von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten unterfertigt – mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) Gesetzentwürfe dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident keine andere Verfügung trifft oder der Landtag nichts anderes beschließt, ohne dass hierüber eine Debatte stattfindet, erst nach Erledigung der Tagesordnung zu verhandeln.

(4) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, ist in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeit abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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