(1) Für die Einberufung eines Ausschusses (Unterausschusses) gilt § 22 Abs. 3 bis 5, wobei die Frist für das Zusammentreten des Ausschusses nicht 8 Tage sondern 48 Stunden beträgt.
(1a) Der Obmann eines Ausschusses kann beim Präsidenten um die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz ansuchen. Vor Stellung des Ansuchens hat der Obmann des Ausschusses die Ausschussmitglieder und die Landtagsklubs im Wege der Landtagsdirektion über das Ansuchen zu informieren und das Einvernehmen über die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn binnen 72 Stunden nach Verständigung kein Einwand eines Ausschussmitgliedes bei der Landtagsdirektion einlangt.
Der Obmann des Ausschusses hat dem Präsidenten im Ansuchen einen Vorschlag hinsichtlich des geplanten Zeitpunktes der Ausschusssitzung, der vorläufigen Tagesordnung der Ausschusssitzung und eine Begründung für die Abhaltung der Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz vorzulegen. Der Präsident entscheidet über dieses Ansuchen und legt gegebenenfalls die Entscheidung über die technischen Rahmenbedingungen fest.
Anträge, die in einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz gestellt werden sollen, sind mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn der Landtagsdirektion zu übermitteln. Der Ausschuss kann mit Beschluss von dieser Frist abgehen.
(2) Für die Verhandlung im Ausschuss (Unterausschuss) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1, 3 und 5, § 55, § 57 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 61 bis 63.
(3) Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 65 sowie 66 Abs. 4 bis 6.
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