§ 61 LGO 2001 Berufung auf die Geschäftsordnung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Berufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (z. B. Antrag auf getrennte Abstimmung) können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken. Anträge auf getrennte Abstimmung sind schriftlich zu stellen.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhalten nur mehr die zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Redner das Wort. Danach ist über den Antrag abzustimmen

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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