Gesamte Rechtsvorschrift K-KJHG

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

K-KJHG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Gesetz vom 21. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG)
StF: LGBl. Nr. 83/2013

§ 1 K-KJHG Grundsätze


(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.

(3) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und deren soziales Umfeld zu stärken.

(4) Zur Sicherstellung des Kindeswohles sind Leistungen nach diesem Gesetz anzubieten. Jedenfalls sind Erziehungshilfen zu gewähren, wenn das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet wird.

(5) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und in diesem Gesetz oder im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.

(6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. So weit als möglich ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind zu beachten. Die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe hat unter Rücksichtnahme auf die individuellen Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt zu erfolgen.

(7) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Bezugspersonen, diese Potentiale besser zu nutzen.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

§ 2 K-KJHG Ziele


Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;

2.

Stärkung der Erziehungskompetenz der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;

4.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich ihrer Pflege und Erziehung;

5.

im Interesse des Kindeswohles Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

§ 3 K-KJHG Aufgaben


Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen;

5.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

6.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

7.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

8.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

9.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

10.

Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote.

§ 4 K-KJHG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

Eltern: Eltern, einschließlich Adoptiveltern, sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

4.

werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

mit der Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Rechte und Pflichten nach ausländischem Recht zukommen;

6.

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartner, Lebensgefährten oder eingetragene Partner von Elternteilen.

§ 5 K-KJHG Träger der Kinder- und Jugendhilfe


Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).

§ 6 K-KJHG Sachliche Zuständigkeit


Die Vollziehung der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

§ 7 K-KJHG Örtliche Zuständigkeit


(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gewährt, die ihren Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – ihren Aufenthalt in Kärnten haben.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach dem Hauptwohnsitz, bei Mangel eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist auch ein solcher nicht gegeben – nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

(3) Für die Aufgaben im Zusammenhang mit Pflegeverhältnissen gemäß §§ 24 bis 35, mit Ausnahme der Übergabe auf einen Krisenpflegeplatz gemäß § 30 Abs. 4, sowie für die Mitwirkung an der Adoption gemäß §§ 50 bis 53 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Pflegeperson bzw. der Adoptivwerber seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich zu verständigen.

(5) Erhält eine Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung Kenntnis darüber, dass sich die Zuständigkeit gemäß Abs. 2 oder 3 geändert hat, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Wird der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, ist der in diesem Bundesland zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(6) Ergibt sich aus Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden, ist Einvernehmen herzustellen.

(7) Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet die Landesregierung.

(8) Die örtliche Zuständigkeit wechselt nicht, wenn sich der Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen einer Leistung nach diesem Gesetz ändert.

§ 8 K-KJHG Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der von ihm herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die die werdenden Eltern, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mittelbar oder unmittelbar betreffen und ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern die Weitergabe der Informationen nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger selbst, einschließlich der Kinder- und Jugendanwaltschaft.

(4) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. §§ 51 Abs. 2 erster Satz sowie 112 der Strafprozessordnung 1975 gelten sinngemäß.

(5) Die Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber sonstigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrern und Erziehern gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogischem Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.

§ 9 K-KJHG Auskunftsrechte


(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen oder überwiegend öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jedenfalls ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichen der Volljährigkeit ist Personen, die als Minderjährige oder junge Erwachsene Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen gefährdet werden.

(4) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Weitergabe der Informationen nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

§ 10 K-KJHG Dokumentation


(1) Über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogenen Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen nach §§ 39 und 40 hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt der Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder oder Jugendlichen, Inhalt des Hilfeplans sowie personenbezogene Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 9 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder bei Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

§ 11 K-KJHG Fachliche Ausrichtung


(1) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.

(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese persönlich geeignet sind.

(3) Die persönliche Eignung gemäß Abs. 2 ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

(4) Die Landesregierung hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der für die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erforderlichen Fachkräfte durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse, gesellschaftliche Entwicklungen sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, und die Art der zu erbringenden Leistung Bedacht zu nehmen.

(5) Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe haben regelmäßig, jedenfalls im Ausmaß von acht Stunden jährlich, facheinschlägige Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen. Als facheinschlägig gelten insbesondere Veranstaltungen aus den Bereichen Sozialpädagogik, Psychologie, Entwicklungspsychologie, Traumatologie oder rechtliche Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

(6) Fachkräften ist regelmäßig die Möglichkeit zur beruflichen Reflexion in Form von Supervision oder Intervision zu bieten. Bei Bedarf sind Einzelsupervisionen zu ermöglichen. Fachkräfte haben regelmäßig, jedenfalls zehn Mal pro Jahr an einer Supervision teilzunehmen.

(7) Für die Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers hat die Landesregierung die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision anzubieten.

§ 12 K-KJHG Planung


(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorzusorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Planung sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat zur systematischen und strukturierten Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan umfasst

1.

eine eingehende Bestandsaufnahme der bestehenden Angebote und der damit verbundenen Problemanalyse und Evaluierung sowie

2.

die Prioritätensetzung und Umsetzungspläne für zukünftige Angebote unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und sozioökonomischer Entwicklungen, wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Standards.

(4) Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und die einzelnen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber alle vier Jahre, über die Kinder- und Jugendhilfe in Kärnten, ihre Tätigkeiten und Leistungen sowie die Entwicklungspotentiale und die Bedarfserhebung zu berichten. Der Kinder- und Jugendhilfebericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag zu veröffentlichen.

§ 13 K-KJHG Forschung


(1) Die Landesregierung hat zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammeln.

(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung ist mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenzuarbeiten.

§ 14 K-KJHG Statistik


(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat die Landesregierung jährlich statistische Daten jedenfalls zu folgenden Informationen zu erheben:

1.

Anzahl der Personen, die soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen untergebracht waren;

4.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die bei Pflegepersonen untergebracht waren;

5.

Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

6.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung;

7.

Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

8.

Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 48 erhalten haben;

9.

Anzahl der Reintegrationen in die Herkunftsfamilie;

10.

Anzahl der Abbrüche von Betreuungsverhältnissen;

11.

Anzahl der Fälle von sexuellem Missbrauch in der Familie;

12.

Anzahl der Fälle von Gewalt in der Familie;

13.

Anzahl der Kinder aus suchtkranken Familien;

14.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

15.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

16.

Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, § 9 des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985, § 16 des Asylgesetzes 2005 oder § 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 erfolgt sind;

17.

Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Zahlen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie 8 bis 10 sind, soweit möglich, nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Landesregierung bis zum 31. März eines jeden Jahres die in Abs. 1 genannten Daten für das jeweilige Vorjahr zu übermitteln.

(4) Die Daten sind für jeweils ein Berichtsjahr zusammenzufassen und in angemessener Weise, jedenfalls auch im Internet, zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 15 K-KJHG Eignungsfeststellung


(1) Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die Erbringung einer Leistung ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Voraussetzungen für das Vorliegen einer Eignung sind:

1.

eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung; die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit;

2.

Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl;

3.

die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Fort- und Weiterbildung sowie Supervision für Fachkräfte im Rahmen der Dienstzeit sowie der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11 Abs. 3 persönlich geeigneter Hilfskräfte;

4.

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept;

5.

soweit für die Leistung erforderlich, geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten und eine Hausordnung;

6.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für die Erbringung der Leistung.

(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben zum Träger;

2.

Angaben zur personellen Ausstattung, einschließlich des Nachweises der fachlichen Eignung sowie einer höchstens drei Monate alten Strafregisterbescheinigung des pädagogischen und des wirtschaftlichen Leiters;

3.

Nachweis der wirtschaftlichen Mittel einschließlich eines Finanzierungsplans;

4.

ein fachliches Konzept gemäß Abs. 2 Z 4;

5.

soweit erforderlich, ein Plan der Räumlichkeiten einschließlich des Nachweises über die Verfügbarkeit über die Räumlichkeiten sowie allfällige für die Errichtung oder die Verwendungsänderung der Räumlichkeiten notwendige Bewilligungen oder Bestätigungen sowie eine Hausordnung.

(4) Die Landesregierung darf durch Verordnung die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Beachtung der Zielsetzung der jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung näher determinieren und die Art des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen, soweit Abs. 3 keine Regelungen trifft, festlegen. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie – soweit für die Erbringung der Leistung erforderlich – über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten zu treffen.

(5) Feststellungen gemäß Abs. 1 dürfen auch nur befristet ausgesprochen werden, wenn aufgrund der Besonderheit der Leistung eine zeitliche Beschränkung zum Wohle der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.

(6) Aus der Feststellung der Eignung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz abzuschließen.

§ 16 K-KJHG Leistungserbringung


Die Landesregierung kann mit geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, abschließen, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.

§ 17 K-KJHG Aufsicht


(1) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf basierender Verordnungen sowie der Eignungsfeststellung gemäß § 15 zu überprüfen. Die Behebung von Mängeln ist von der Landesregierung mit Bescheid aufzutragen.

(2) Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

§ 18 K-KJHG Änderungen


Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, wie insbesondere beim fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat die Eignung neuerlich zu überprüfen und die Eignungsfeststellung erforderlichenfalls abzuändern. Ergibt sich aus den Änderungen, dass im Falle ihrer Durchführung keine Eignung für die Erbringung der Leistung mehr vorliegt, ist dies mit Bescheid festzustellen.

§ 19 K-KJHG Aberkennung der Eignung


Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2.

der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3.

die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen;

4.

schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5.

im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde.

§ 20 K-KJHG Betretungs- und Informationsrechte


Im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung sind der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 21 K-KJHG Begriff und Umfang


(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Förderung der Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche. Soziale Dienste sind insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Kindeswohles zweckmäßiger und erfolgsversprechender erscheint als die Gewährung von Erziehungshilfen.

(2) Soziale Dienste können von werdenden Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach ihrem eigenen Ermessen in Anspruch genommen werden.

(3) Soziale Dienste können ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.

(4) Soziale Dienste sind insbesondere

1.

Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien, wie beispielsweise

              a) die Beratung für die Familienplanung, Beratung für werdende Mütter und Väter oder für die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern („Mutter- oder Elternberatung“) einschließlich der medizinischen Beratung durch Ärzte;

              b) die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, einschließlich muttersprachlicher Beratungsdienste;

              c) die Beratung zur Früherkennung von Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger sowie zur Erreichung der gewaltfreien Erziehung;

              d) Kinder- und Familienerholungsaktionen;

              e) die sozialpädagogische Familienhilfe, wie insbesondere die praktische Unterstützung bei der Haushaltsführung einschließlich wirtschaftlicher Hilfen;

              f) Ausbildungen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern;

2.

Angebote zur Prävention und Früherkennung von Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen, wie beispielsweise

              a) frühe Hilfen, wie insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, Angebote zur Diagnostik und Feststellung eines Förderbedarfs sowie Angebote zur therapeutischen Behandlung;

              b) Schulsozialarbeit als Beratung und Förderung von Schülern in Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulerhalter;

3.

Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, wie beispielsweise

              a) Therapieangebote für Minderjährige und ihre Familien;

              b) die soziale Betreuung schulpflichtiger Kinder;

              c) die Unterbringung in Einrichtungen der Tagesbetreuung, beispielsweise in Einrichtungen nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz;

4.

Hilfen für Familien in Krisensituationen, wie beispielsweise Mutter- (Vater-) und Kinderheime, Mutter- (Vater-) und Kinderwohnungen, Wohnungen für Familien in Krisensituationen;

5.

Hilfen für Kinder und Jugendliche in Problemsituationen, wie beispielsweise

              a) die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen;

              b) Dienste zur Vorbeugung psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Kinderschutzzentren;

              c) Streetwork;

              d) betreute Notschlafstellen;

6.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen sowie Adoptivwerber.

(5) Einrichtungen nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sind keine sozialen Dienste.

(6) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

§ 23 K-KJHG Entgeltlichkeit von sozialen Diensten


(1) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist – mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 – kostenlos.

(2) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung desjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden, wenn Art und Umfang des sozialen Dienstes mit einem erhöhten Personal- oder Sachaufwand verbunden sind. Dabei sind die persönlichen und familiären Verhältnisse des Empfängers oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen.

§ 24 K-KJHG Pflegekinder und Pflegepersonen


(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.

(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.

(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.

§ 25 K-KJHG Pflegeverhältnisse


(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden.

(2) Die Vermittlung von Pflegekindern sowie die Vorbereitung und die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen und die Aufsicht über diese sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Für die fachliche Begleitung von Pflegepersonen kann die Landesregierung durch Vertrag geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen.

(3) Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

(4) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Pflegekinder ist verboten.

§ 26 K-KJHG der vollen Erziehung


(1) Vor der Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und zu dokumentieren.

(2) Im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes ist bei der Eignungsbeurteilung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Eine Eignung ist jedenfalls zu verneinen, wenn einer der in § 27 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe bei den Pflegepersonen oder bei einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegen.

§ 27 K-KJHG Private Pflegeverhältnisse


(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für ein bestimmtes Pflegeverhältnis zu erteilen.

(2) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(3) Soweit für die Gewährleistung des Wohles des Kindes erforderlich, sind in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzusehen.

(4) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, insbesondere wenn

1.

ein Bewilligungswerber oder eine mit diesem in Wohngemeinschaft lebende Person

              a) an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist; oder

              b) wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist; als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB); oder

              c) gegen den Bewilligungswerber oder eine mit diesem in Wohngemeinschaft lebende Person eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes ausgesprochen wurde;

2.

Betreuungsdefizite bei den mit dem Bewilligungswerber in Wohngemeinschaft lebenden Kindern oder bei leiblichen Kindern oder Wahl- oder Stiefkindern des Bewilligungswerbers oder einer mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person vorliegen;

3.

geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

(5) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder sind zu hören. Bei einem Pflegekind unter zehn Jahren darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Befragung sein Wohl gefährdet wäre oder wegen seines Alters oder seiner Entwicklung eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten wäre.

(6) Die Übernahme des Pflegekindes gemäß der Bewilligung nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Pflegebewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen, jedenfalls in den Fällen gemäß Abs. 4, dies das Wohl des Pflegekindes erfordert, oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 28 K-KJHG Ausnahmen


Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1.

für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird;

2.

im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten;

3.

wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat;

4.

für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches.

§ 29 K-KJHG Vorläufige Übernahme


(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert.

(2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 27 einzubringen.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht zeitgerecht eingebracht oder die Pflegebewilligung versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen oder bei Gefahr in Verzug die anderwärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen.

§ 30 K-KJHG Krisenpflegeplatz


(1) Krisenpflegeplätze sind Pflegeverhältnisse, in denen die Übernahme eines Pflegekindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, jedenfalls aber bis zur Beendigung der Volksschule, für maximal zwölf Wochen aufgrund einer besonderen Krisensituation in der Familie des Kindes erfolgt.

(2) Die Altersgrenze für Pflegekinder gemäß Abs. 1 darf überschritten werden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Geschwistern bei Pflegepersonen aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist.

(2) Die Bewilligung für einen Krisenpflegeplatz ist auf Antrag einer Pflegeperson unabhängig von der Übernahme eines konkreten Pflegekindes von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen.

(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung von Pflegekindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.

(4) Die Übergabe eines Pflegekindes auf einen Krisenpflegeplatz erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Ist nach Ablauf von zwölf Wochen ab der Übernahme des Pflegekindes eine Reintegration noch nicht möglich und steht zu diesem Zeitpunkt keine andere geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung, darf die Unterbringung auf dem Krisenpflegeplatz maximal solange verlängert werden, bis die Reintegration in die Familie oder eine andere Unterbringung möglich ist.

(6) § 27 Abs. 3, 4 und 7 gelten sinngemäß.

(7) Für jedes auf einen Krisenpflegeplatz übernommene Kind gebührt der Pflegeperson pro Tag, an dem das Kind betreut wird, eine Unterstützungsleistung. Die Landesregierung hat die Unterstützungsleistung für Krisenpflegeplätze nach Maßgabe der notwendigen Aufwendungen für Betreuung, Beherbergung, Verpflegung sowie Ausstattung unter Berücksichtigung des besonderen Betreuungsverhältnisses bei einem Krisenpflegeplatz durch Verordnung festzulegen.

§ 31 K-KJHG Pflegekindergeld


(1) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, gebührt ein Pflegekindergeld. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung des Pflegekindergeldes mit Bescheid.

(2) Personen gemäß Abs. 1 ist das Pflegekindergeld weiter zu gewähren, wenn die volle Erziehung auf Grund der Betrauung dieser Personen mit der Obsorge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aufgehoben wurde.

(3) Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands. Zu Beginn eines jeden Pflegeverhältnisses gebührt den Pflegepersonen eine Ausstattungspauschale. Die Landesregierung hat das Pflegekindergeld sowie die Ausstattungspauschale durch Verordnung unter Berücksichtigung des altersgemäßen Betreuungsaufwandes für durchschnittliche Lebensverhältnisse in Kärnten festzulegen.

(4) Zusätzlich zum Pflegekindergeld sind Sonderleistungen zu gewähren, wenn durch besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch besonderen Sachbedarf erhöhte Kosten entstehen. Die Höhe der Sonderleistungen ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und des Pflegekindes mit Bescheid festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat dafür Vorsorge zu treffen, dass Pflegepersonen die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden kann, insbesondere durch die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Die Heranziehung einer solchen geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durch Vertrag obliegt der Landesregierung.

(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Verordnungen, jeweils soweit daraus keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn die Pflegepersonen einen solchen ausdrücklich innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung verlangen.

§ 32 K-KJHG Pflegebeitrag


(1) Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes oder Jugendlichen kann bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen folgenden Personen ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden:

1.

Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses gemäß § 27 betreuen;

2.

nahen Angehörigen, die ein Kind nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen.

(2) § 31 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Der Pflegebeitrag kann für die Betreuung junger Erwachsener weiter gewährt werden, wenn dies aufgrund der individuellen Lebenssituation des jungen Erwachsenen, insbesondere während des Abschlusses einer Ausbildung, erforderlich ist. Der Pflegebeitrag ist jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres einzustellen.

§ 33 K-KJHG Aus- und Fortbildung


(1) Pflegepersonen haben an einer Schulung teilzunehmen. Die Schulung soll Pflegepersonen auf ihre Aufgabe sowie mögliche Problemstellungen vorbereiten und auf die spezifischen Herausforderungen im Verhältnis zu Pflegekindern eingehen. Die Landesregierung hat Inhalt sowie Ausmaß der Schulung durch Verordnung zu regeln. Für Pflegeeltern bei Krisenpflegeplätzen gemäß § 30 ist eine gesonderte Schulung vorzusehen.

(2) Die Schulung ist möglichst zeitnah zur Übernahme eines Pflegekindes, maximal jedoch binnen sechs Monaten nach der Übernahme zu besuchen.

(3) Zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung den Pflegepersonen regelmäßige Fortbildungen anzubieten.

(4) Pflegepersonen haben jährlich an Fortbildungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden teilzunehmen.

(5) Zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung Pflegepersonen Hilfen anzubieten. Im Falle der Reintegration eines Pflegekindes in dessen Familie ist den Pflegepersonen von der Landesregierung Supervision anzubieten.

(6) Die Landesregierung kann für die Durchführung der Fortbildungen und Hilfen zur Festigung der Erziehung für die Erbringung dieser Leistungen geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen durch Vertrag heranziehen.

§ 34 K-KJHG Aufsicht


(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Krisenpflegeplätze unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufsicht ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Bewilligung gemäß §§ 27 oder 30 zu überprüfen.

(3) Ergeben sich bei der Aufsicht Mängel, ist deren Behebung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen.

§ 35 K-KJHG Mitwirkungspflicht


Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 36 K-KJHG Sozialpädagogische Einrichtungen


(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung, die die vorübergehende oder längerfristige Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie oder dem bisherigen Wohnumfeld bewirken.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre wie auch als teilstationäre Dienste angeboten werden. Hierzu zählen insbesondere:

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche;

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik, wie beispielsweise die Erlebnispädagogik.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung; die fachliche Eignung ist insbesondere gegeben, wenn eine facheinschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren sowie Erfahrungen im Bereich administrativer Aufgaben vorliegen sowie eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen Bereich wie insbesondere ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialen Arbeit;

2.

Fach- und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl;

3.

die Einhaltung der fachlichen Ausrichtung gemäß § 11, einschließlich der Gewährleistung der Supervision oder Intervision in der Dienstzeit und der Beschäftigung ausschließlich im Sinne des § 11 Abs. 3 persönlich geeigneter Hilfskräfte sowie abweichend von § 11 Abs. 5 eine Fort- und Weiterbildung für jede bei der sozialpädagogischen Einrichtung beschäftigte Fachkraft von zumindest drei Tagen pro Jahr während der Dienstzeit;

4.

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und fachlich fundiertes Konzept;

5.

geeignete Räumlichkeiten sowie der Nachweis der Nutzungsmöglichkeit dieser Räumlichkeiten;

6.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung.

(5) § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Mit der Bewilligung dürfen Auflagen erteilt werden, wenn diese zur Sicherstellung des Wohls der betreuten Kinder und Jugendlichen erforderlich sind. Soweit erforderlich, darf die Bewilligung auch unter Vorschreibung von Bedingungen oder befristet erteilt werden.

(7) Die Landesregierung darf durch Verordnung die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen näher determinieren, soweit dies aus fachlicher Sicht für die Betreuung oder die Sicherstellung des Wohls der betreuten Kinder und Jugendlichen erforderlich ist. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen über die örtliche Lage, die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über die zur Sicherstellung einer fachgerechten Betreuung notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu treffen. In der Verordnung darf auch die Art des Nachweises für das Vorliegen der Voraussetzungen, soweit Abs. 5 iVm § 15 Abs. 3 keine Regelungen trifft, festgelegt werden.

(8) Änderungen bei den Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, wie insbesondere am fachlichen Konzept, der personellen Ausstattung oder der baulichen Ausstattung, wenn eine solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung. Abs. 6 ist anzuwenden.

(9) §§ 17 und 20 sind anzuwenden.

(10) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.

die sozialpädagogische Einrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2.

der Bewilligungsinhaber die sozialpädagogische Einrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3.

eine der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht mehr vorliegt;

4.

schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5.

im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen Abs. 9 iVm § 20 verstoßen wurde.

(11) Aus der Bewilligung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag gemäß § 37 abzuschließen.

§ 37 K-KJHG Einrichtungen


(1) Die Landesregierung hat dafür vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Mit sozialpädagogischen Einrichtungen können über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, von der Landesregierung Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte zu regeln sind.

§ 38 K-KJHG Anzeigepflicht für Jugenderholungsheime und Ferienlager


(1) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtungen, die regelmäßig insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind und nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie beispielsweise Zeltlager.

(2) In einem Jugenderholungsheim oder einem Ferienlager dürfen vom Betreiber des Jugenderholungsheimes oder Organisator des Ferienlagers nur Personen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung im Sinne des § 11 Abs. 3 gegeben ist. Der fachliche Leiter des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers hat älter als 21 Jahre zu sein.

(3) Jugenderholungsheime oder Ferienlager sind acht Wochen vor Aufnahme des Betriebes oder vor Beginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind der Name und Geburts- sowie Kontaktdaten des fachlichen Leiters anzuschließen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betrieb des Jugenderholungsheimes oder des Ferienlagers binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn der fachliche Leiter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Einzelfall die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Richtigkeit der Anzeige gemäß Abs. 3 vor Ort überprüfen. Werden Hinweise beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes oder der Durchführung eines Ferienlagers auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung kann im Einzelfall von Mitarbeitern im Jugenderholungsheim oder Ferienlager eine aktuelle Strafregisterbescheinigung verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, ist anzuwenden.

(6) Ergibt die Überprüfung, dass die persönlichen Voraussetzungen eines Mitarbeiters oder des fachlichen Leiters gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine sofortige Herstellung der Voraussetzungen mit Bescheid aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder ergibt die Überprüfung, dass durch den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers das Kindeswohl gefährdet wäre, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers mit Bescheid zu untersagen. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt werden.

(7) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 gilt nicht für Träger, die gemäß § 15 für die Erbringung dieser Leistung als geeignet festgestellt wurden, und für Schulbehörden.

§ 39 K-KJHG Gefährdungsabklärung


(1) Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinischpsychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.

(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 oder berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.

(5) Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(6) Die Einschätzung der Gefährdung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

§ 40 K-KJHG Hilfeplanung


(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Der Hilfeplan hat den Bedarf festzustellen sowie die Art der hierfür zu gewährenden Leistungen und sonstigen Schritte zu enthalten, die eine weitere Kindeswohlgefährdung abwenden sollen.

(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im Einzelfall im Hinblick auf das Kindeswohl aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe oder deren Änderung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

(4) Der Hilfeplan ist in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls einmal jährlich, dahingehend zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist, und gegebenenfalls anzupassen.

(5) Soweit für die Hilfeplanung notwendig, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Helferkonferenz zur Abwägung und Koordinierung von Leistungen veranlassen; dieser können sonstige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, Lehrer und Erzieher gemäß den schulrechtlichen Vorgaben, pädagogisches Personal gemäß dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz, Angehörige von Gesundheitsberufen sowie Verwaltungsbehörden beigezogen werden.

§ 41 K-KJHG Beteiligung


(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.

(4) Von der Beteiligung der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.

§ 42 K-KJHG Arten der Hilfen


(1) Erziehungshilfen sind im Einzelfall zu gewähren als

1.

Unterstützung der Erziehung oder

2.

volle Erziehung.

(2) Die Erziehungshilfen sind entweder

1.

freiwillige Erziehungshilfen oder

2.

Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.

§ 43 K-KJHG Durchführung


(1) Über die Art der Erziehungshilfe entscheidet auf Grundlage des Hilfeplans gemäß § 40 und unter Beteiligung der Betroffenen gemäß § 41 die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufgaben gemäß § 49 obliegen bei der Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung der Landesregierung.

(2) An der Entscheidung über die Unterbringung in sozialpädagogischen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung hat die Landesregierung durch fachliche Beurteilung der Eignung der sozialpädagogischen Einrichtung für die Durchführung der vollen Erziehung im konkreten Fall mitzuwirken.

§ 44 K-KJHG Unterstützung der Erziehung


(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere

1.

Hilfen zur beruflichen Aus- und Fortbildung;

2.

die Gewährung therapeutischer Maßnahmen;

3.

teilstationäre Unterstützungsformen wie eine sozialpädagogische Tagesbetreuung;

4.

sozialpädagogische Familienbetreuung, wie insbesondere die Intensivbetreuung zur Vermeidung der vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;

5.

Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der Kinder und Jugendlichen;

6.

Formen ambulanter und mobiler Erziehungsberatung;

7.

regelmäßige Haus- und Arztbesuche;

8.

die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

§ 45 K-KJHG Volle Erziehung


(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gänze mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen.

§ 46 K-KJHG einer Vereinbarung


(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 47 K-KJHG einer gerichtlichen Verfügung


(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu oder kündigen diese eine Vereinbarung gemäß § 46 ohne Einverständnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei dem ordentlichen Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§ 211 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).

§ 48 K-KJHG Hilfen für junge Erwachsene


(1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt werden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

(2) Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur so lange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(3) Während der Erbringung von Hilfen für junge Erwachsene gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Worte „Kinder oder Jugendliche“ das Wort „junger Erwachsener“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

§ 49 K-KJHG Kostentragung, Kostenersatz


(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene hat zunächst das Land zu tragen.

(2) Bei Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 7 Abs. 5 hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.

(3) Die Kosten der vollen Erziehung und der Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren.

(4) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf das die volle Erziehung oder die Hilfen für junge Erwachsene gewährende Land über. Der Übergang der Forderung ist dem zur Leistung Verpflichteten anzuzeigen.

(5) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

§ 50 K-KJHG Grundsätze


(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.

(2) Die Adoptionsvermittlung und die Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Für die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern sowie die Erstellung von Berichten kann die Landesregierung durch Vertrag geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen.

(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile sind zu dokumentieren und für die Dauer von 50 Jahren ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

§ 51 K-KJHG Mitwirkung an der Adoption im Inland


(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;

2.

die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;

3.

die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).

(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.

§ 52 K-KJHG Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption


(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;

2.

die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

(3) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt der Landesregierung, soweit die Adoption in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, fällt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen an der Ermittlung der Eignung, der Beratung und der Vorbereitung von Adoptivwerbern mitzuwirken.

(4) In den nicht in Abs. 3 geregelten Fällen obliegt die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption der Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.

§ 53 K-KJHG Eignungsbeurteilung


(1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland oder der Übermittlung von Anträgen in das Ausland ist die persönliche Eignung von Adoptivwerbern zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Die Eignung ist zu verneinen, wenn die in § 27 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe bei den Adoptivwerbern oder bei einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegen.

(3) Die Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 54 K-KJHG


(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und dem Jugendschutz, wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet.

(2) Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendbeirates ist die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(3) Dem Kinder- und Jugendbeirat obliegen:

1.

die Beratung in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche im Besonderen betreffen;

2.

die Erarbeitung von Vorschlägen für die Optimierung der Situation von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes;

3.

die Beratung bei der Erlassung von Verordnungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes;

4.

die Beratung bei der Erlassung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes;

5.

die Begutachtung von Rechtsvorschriften, die Kinder und Jugendliche im Besonderen betreffen;

6.

der regelmäßige, zumindest einmal jährliche, Austausch mit Kindern und Jugendlichen zu bestimmten im Kinder- und Jugendbeirat zu behandelnden Themenstellungen;

7.

die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und die Abgabe von diesbezüglichen Empfehlungen;

8.

die Abgabe von Stellungnahmen zum Kinder- und Jugendhilfebericht gemäß § 12 Abs. 5.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat bei Bedarf, jedenfalls jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag vom Kinder- und Jugendbeirat in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 55 K-KJHG


(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden.

(2) Mitglied im Kinder- und Jugendbeirat sind jedenfalls:

1.

der Leiter der für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

2.

der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin);

3.

ein fachkundiger Mitarbeiter des Amtes der Landesregierung auf dem Gebiet der Suchtprävention;

4.

drei von der Landesregierung ausgewählte fachkundige Personen.

(3) Für die sonstigen Mitglieder sind von folgenden Institutionen Vorschläge für jeweils ein Mitglied einzuholen:

1.

Kärntner Gemeindebund;

2.

Österreichischer Städtebund, Landesgruppe Kärnten;

3.

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG für eine fachkundige Person auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie;

4.

Landesschulrat für Kärnten;

5.

Landespolizeidirektion;

6.

auf dem Gebiet der mobilen Leistungen tätige private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

7.

auf dem Gebiet der stationären Leistungen tätige private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

8.

Verein „Arbeitsgemeinschaft der Kärntner Jugendorganisationen“.

(4) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als einen Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Für jedes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zum Zusammentritt des neu bestellten Kinder- und Jugendbeirates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendbeirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kinder- und Jugendbeirat durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Landesregierung abberufen werden, wenn ein begründeter Antrag der vorschlagsberechtigten Institution gemäß Abs. 3 vorliegt. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zum Kinder- und Jugendbeirat ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(9) Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines (Ersatz-)Mitgliedes zum Kinder- und Jugendbeirat für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 ein neues (Ersatz-)Mitglied zu bestellen.

§ 56 K-KJHG


(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates führt das für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen sowie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates.

(3) Der Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr zu seinen Sitzungen einzuberufen. Verlangen mindestens zwei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe eines Grundes schriftlich eine Sitzung, hat der Vorsitzende den Kinder- und Jugendbeirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens stattfinden kann.

(4) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.

(5) Die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendbeirates ist gegeben, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und der Vorsitzende sowie zwei Drittel der Mitglieder oder gegebenenfalls Ersatzmitglieder anwesend sind.

(6) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat hat zur näheren Regelung der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Kinder- und Jugendbeirat bestehen.

§ 57 K-KJHG Kinder- und Jugendanwaltschaft


(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei.

(4) Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleiteten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).

(5) Die Landesregierung hat für den Verhinderungsfall des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf Vorschlag des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten als Stellvertreter zu bestellen. § 61 ist anzuwenden.

(6) Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten.

(7) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse einer Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.

§ 58 K-KJHG Auskunfts- und Informationsrechte


(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren und die erforderliche Einsicht in Akten zu ermöglichen. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; soweit Akten elektronisch geführt werden, kann der Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(2) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 59 ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft die Kontaktaufnahme mit in Pflegefamilien oder sozialpädagogischen Einrichtungen betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen und die Besichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen zuzulassen.

§ 59 K-KJHG Aufgaben


(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, wirksam zu fördern, zu schützen und auch in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen, die sie vertritt, zu berücksichtigen.

(2) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft zählen insbesondere:

1.

die Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie ihren Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;

2.

die Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern oder Jugendlichen über die Pflege und Erziehung;

3.

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Behörden oder Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;

4.

die Tätigkeit einer Ombudsstelle für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Pflegefamilien oder sozialpädagogischen Einrichtungen untergebracht sind;

5.

die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;

6.

die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Verfahren bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen;

7.

die Anregung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Hinweis auf diesbezügliche Missstände;

8.

die Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei der Planung und Forschung, im Besonderen auch die Begutachtung von Landesgesetzen und -verordnungen, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berühren können;

9.

die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken;

10.

die Förderung der Prävention gegen alle Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, insbesondere die präventive Hilfestellung und die Beratung in Konfliktfällen.

§ 60 K-KJHG Bestellung


(1) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Als Kinder- und Jugendanwalt (Kinder- und Jugendanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, und persönlich geeignet ist. § 11 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die Stelle des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.

(4) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) hat nach Ablauf seiner (ihrer) Bestellungsdauer gemäß Abs. 1 die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Kinder- und Jugendanwaltes (einer neuen Kinder- und Jugendanwältin) weiterzuführen.

§ 61 K-KJHG Abberufung


Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese)

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

dauernd arbeitsunfähig ist,

3.

seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt,

4.

eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

§ 62 K-KJHG Datenverarbeitung


(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, einschließlich der Aufsicht über diese sowie von Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

zusätzlich bei natürlichen Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, bei Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 24 sowie bei Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten zum

Gesundheitszustand, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Religionsbekenntnis;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Namen der Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Namen, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Namen der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger.

(3) Angaben und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

§ 63 K-KJHG der zentralen Gewaltschutzdatei


(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung, zur Erteilung einer Bewilligung und zur Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 zu natürlichen Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Gesetz unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie zu Adoptivwerbern bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und zu verwenden.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist bei begründetem Verdacht ermächtigt, zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs. 1 Z 3 des Strafregistergesetzes 1968 zu einer bestimmten Person einzuholen und zu verwenden.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zur Beurteilung der Eignung von natürlichen Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Gesetz unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von Adoptivwerbern oder zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen Auskünfte über eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 58c des Sicherheitspolizeigesetzes einzuholen.

§ 64 K-KJHG Pflegeelterndatenbank


(1) Um eine für das Kindeswohl bestmögliche Betreuung zu garantieren, ist zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufgaben gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes eine Pflegeelterndatenbank als Informationsverbundsystem einzurichten. Betreiber der Pflegeelterndatenbank ist die Landesregierung.

(2) In die Pflegeelterndatenbank sind folgende Daten zu Personen, die als Pflegeeltern tätig werden wollen oder bereits tätig sind, aufzunehmen:

1.

Name, Geschlecht, Geburtsdatum;

2.

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Faxnummer;

3.

Familienstand und Anzahl eigener Kinder;

4.

Anzahl der derzeitig übernommenen Pflegekinder;

5.

Angabe über die Absolvierung der Schulung und über spezielle Qualifikationen;

6.

Angabe über die Durchführung der Aufsicht.

(3) Der Zugriff auf die Pflegeelterndatenbank ist nur für die Suche nach potenziellen Pflegeeltern sowie die Aufsicht zulässig. Die in der Pflegeelterndatenbank enthaltenen Daten haben nur informativen Charakter.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

§ 65 K-KJHG Kostentragung


(1) Die Kosten der Kinder- und Jugendhilfe sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in der Höhe von 50% zu ersetzen.

(3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(5) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(6) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den durch die Gemeinden zu ersetzenden Kosten abzuziehen.

(7) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr von den Gemeinden gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss

1.

unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

§ 66 K-KJHG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 8 verletzt;

2.

die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;

3.

unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);

4.

ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§§ 27, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (§ 27 Abs. 7, § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 7);

5.

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 36);

6.

unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 50);

7.

ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (§ 38 Abs. 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 nicht erfüllen;

8.

Bescheidauflagen (§ 27 Abs. 3; § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt;

9.

die Aufsicht verweigert (§ 17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20).

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

§ 67 K-KJHG Abgabenbefreiung


In Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 68 K-KJHG Verweise


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2017;

2.

Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017;

3.

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013;

4.

(entfällt)

5.

Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2018;

6.

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017;

7.

Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2017;

8.

Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017;

9.

Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017;

10.

Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014;

11.

Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015.

§ 69 K-KJHG Inkrafttreten und Übergangsregelungen


(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/1993, 42/1997, 6/1998, 35/1999, 88/2001, 140/2001, 57/2002, 67/2005, 77/2005, 96/2010, 13/2011, 16/2012, 65/2012 sowie 89/2012, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Eignungsfeststellung gemäß § 37 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, sind im Sinne des § 15 als geeignet festgestellt.

(5) Heime und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß § 23 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, gelten als bewilligte sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des § 36.

(6) Jugenderholungsheime oder Ferienlager, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Betrieb oder die Durchführung gemäß § 25 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/

2013, angezeigt haben und innerhalb der Frist nicht untersagt wurden, bedürfen keiner neuerlichen Anzeige gemäß § 38.

(7) Verträge mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über die Erbringung von Leistungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/

1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, bleiben aufrecht.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftige Pflegebewilligungen gemäß § 15

des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes –

K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses gemäß § 27. Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 20 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bescheide gemäß § 31 weiter.

(9) Pflegepersonen, die einen Antrag gemäß § 30 bis zum Ablauf des 31. März 2014 eingebracht und eine Bewilligung für einen Krisenpflegeplatz erhalten haben, ist die Unterstützungsleistung gemäß § 30 Abs. 7 rückwirkend ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren.

(10) Die Aufsicht in den Fällen der Abs. 4, 5, 6 und 8 richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(11) In jenen Fällen, in denen die Aufsicht vor Ort und Stelle gemäß § 24 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, hat anstelle des § 36 Abs. 9 iVm § 17 eine Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 24 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, zu ergehen.

(12) Für die Tragung der Kosten der vollen Erziehung durch den Minderjährigen ist § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, auf die Kosten für jene Leistungen weiter anwendbar, die bis zum Ablauf des 30. Dezember 2013 gewährt wurden.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren oder Anzeigen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, soweit dies für den Beschuldigten günstiger ist.

(14) Hilfen zur Erziehung gemäß dem 5. Abschnitt des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, sind als Hilfen zur Erziehung gemäß dem 2. Hauptstück 6. Abschnitt dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 29 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes –

K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Vereinbarungen gemäß § 46.

(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende rechtskräftige Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt (zur Kinder- und Jugendanwältin) bleibt aufrecht.

(16) Die Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des Kinder- und Jugendbeirates hat binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(17) Eine gemäß § 20 Abs. 4 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, erlassene Verordnung über die Höhe des Pflegekindergeldes und die Ausstattungspauschale gilt für das Jahr 2014 als Verordnung gemäß § 31 Abs. 3.

(18) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.

(19) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15. April 2011, S 1, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 K-KJHG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Ersatz des Kostenaufwandes des Landes durch die Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 beträgt für das Kalenderjahr

1.

2018

55,5 %;

2.

2019

55 %;

3.

2020

54,5 %;

4.

2021

54 %;

5.

2022

53,5 %;

6.

2023

53 %;

7.

2024

52,5 %;

8.

2025

52 %;

9.

2026

51,5 %;

10.

2027

51 %;

11.

2028

50,5 %.

(3) § 65 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2029 anzuwenden.

Artikel V(LGBl.Nr. 59/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Artikel XIII(LGBl Nr 74/2019)
Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel V(LGBl Nr 107/2020)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

Artikel

Art. 5 Anl. 2 K-KJHG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG (K-KJHG) Fundstelle


Gesetz vom 21. November 2013, über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG)
StF: LGBl. Nr. 83/2013/

Änderung

LGBl Nr 6/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§  1

Grundsätze

§  2

Ziele

§  3

Aufgaben

§  4

Begriffsbestimmungen

§  5

Träger der Kinder- und Jugendhilfe

§  6

Sachliche Zuständigkeit

§  7

Örtliche Zuständigkeit

§  8

Verschwiegenheitspflicht

§  9

Auskunftsrechte

§ 10

Dokumentation

§ 11

Fachliche Ausrichtung

§ 12

Planung

§ 13

Forschung

§ 14

Statistik

2. Abschnitt

Private Kinder- und

Jugendhilfeeinrichtungen

§ 15

Eignungsfeststellung

§ 16

Leistungserbringung

§ 17

Aufsicht

§ 18

Änderungen

§ 19

Aberkennung der Eignung

§ 20

Betretungs- und Informationsrechte

2. Hauptstück

Leistungen

1. Abschnitt

Soziale Dienste

§ 21

Begriff und Umfang

§ 22

Vorsorge für soziale Dienste

§ 23

Entgeltlichkeit von sozialen Diensten

2. Abschnitt

Pflegeverhältnisse

§ 24

Pflegekinder und Pflegepersonen

§ 25

Pflegeverhältnisse

§ 26

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

§ 27

Private Pflegeverhältnisse

§ 28

Ausnahmen

§ 29

Vorläufige Übernahme

§ 30

Krisenpflegeplatz

§ 31

Pflegekindergeld

§ 32

Pflegebeitrag

§ 33

Aus- und Fortbildung

§ 34

Aufsicht

§ 35

Mitwirkungspflicht

3. Abschnitt

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 36

Sozialpädagogische Einrichtungen

§ 37

Vorsorge für sozialpädagogische Einrichtungen

4. Abschnitt

Jugenderholungsheime und Ferienlager

§ 38

Anzeigepflicht für Jugenderholungsheime und Ferienlager

5. Abschnitt

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

§ 39

Gefährdungsabklärung

§ 40

Hilfeplanung

§ 41

Beteiligung

6. Abschnitt

Erziehungshilfen

§ 42

Arten der Hilfen

§ 43

Durchführung

§ 44

Unterstützung der Erziehung

§ 45

Volle Erziehung

§ 46

Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung

§ 47

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

§ 48

Hilfen für junge Erwachsene

§ 49

Kostentragung, Kostenersatz

7. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

§ 50

Grundsätze

§ 51

Mitwirkung an der Adoption im Inland

§ 52

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

§ 53

Eignungsbeurteilung

3. Hauptstück

Kinder- und Jugendbeirat

§ 54

Aufgaben

§ 55

Zusammensetzung

§ 56

Vorsitz und Beratungen

4. Hauptstück

Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 57

Kinder- und Jugendanwaltschaft

§ 58

Auskunfts- und Informationsrechte

§ 59

Aufgaben

§ 60

Bestellung

§ 61

Abberufung

5. Hauptstück

Datenschutz

§ 62

Datenverwendung

§ 63

Auskünfte aus dem Strafregister und der zentralen Gewaltschutzdatei

§ 64

Pflegeelterndatenbank

6. Hauptstück

Kostentragung, Strafbestimmungen

§ 65

Kostentragung

§ 66

Strafbestimmungen

7. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 67

Abgabenbefreiung

§ 68

Verweise

§ 69

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

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