(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere
1. | Hilfen zur beruflichen Aus- und Fortbildung; | |||||||||
2. | die Gewährung therapeutischer Maßnahmen; | |||||||||
3. | teilstationäre Unterstützungsformen wie eine sozialpädagogische Tagesbetreuung; | |||||||||
4. | sozialpädagogische Familienbetreuung, wie insbesondere die Intensivbetreuung zur Vermeidung der vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung; | |||||||||
5. | Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der Kinder und Jugendlichen; | |||||||||
6. | Formen ambulanter und mobiler Erziehungsberatung; | |||||||||
7. | regelmäßige Haus- und Arztbesuche; | |||||||||
8. | die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden. |
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