Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Vollziehung der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 K-KJHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-KJHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 K-KJHG