Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. | Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; | |||||||||
4. | die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen; | |||||||||
5. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
6. | Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung; | |||||||||
7. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; | |||||||||
8. | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
9. | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe; | |||||||||
10. | Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote. |
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