§ 3 K-KJHG Aufgaben

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen;

5.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

6.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

7.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

8.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

9.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;

10.

Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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