§ 61 K-KJHG Abberufung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese)

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

dauernd arbeitsunfähig ist,

3.

seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt,

4.

eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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