(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Bei Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 7 Abs. 5 hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.
(3) Die Kosten der vollen Erziehung und der Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren.
(4) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf das die volle Erziehung oder die Hilfen für junge Erwachsene gewährende Land über. Der Übergang der Forderung ist dem zur Leistung Verpflichteten anzuzeigen.
(5) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
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