§ 16 K-KJHG Leistungserbringung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Landesregierung kann mit geeigneten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungsverträge über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, abschließen, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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