(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und dem Jugendschutz, wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet.
(2) Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendbeirates ist die für die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(3) Dem Kinder- und Jugendbeirat obliegen:
1. | die Beratung in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche im Besonderen betreffen; | |||||||||
2. | die Erarbeitung von Vorschlägen für die Optimierung der Situation von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes; | |||||||||
3. | die Beratung bei der Erlassung von Verordnungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes; | |||||||||
4. | die Beratung bei der Erlassung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes; | |||||||||
5. | die Begutachtung von Rechtsvorschriften, die Kinder und Jugendliche im Besonderen betreffen; | |||||||||
6. | der regelmäßige, zumindest einmal jährliche, Austausch mit Kindern und Jugendlichen zu bestimmten im Kinder- und Jugendbeirat zu behandelnden Themenstellungen; | |||||||||
7. | die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und die Abgabe von diesbezüglichen Empfehlungen; | |||||||||
8. | die Abgabe von Stellungnahmen zum Kinder- und Jugendhilfebericht gemäß § 12 Abs. 5. |
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat bei Bedarf, jedenfalls jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über seine Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag vom Kinder- und Jugendbeirat in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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