Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 K-KJHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-KJHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 K-KJHG