(1) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtungen, die regelmäßig insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind und nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie beispielsweise Zeltlager.
(2) In einem Jugenderholungsheim oder einem Ferienlager dürfen vom Betreiber des Jugenderholungsheimes oder Organisator des Ferienlagers nur Personen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung im Sinne des § 11 Abs. 3 gegeben ist. Der fachliche Leiter des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers hat älter als 21 Jahre zu sein.
(3) Jugenderholungsheime oder Ferienlager sind acht Wochen vor Aufnahme des Betriebes oder vor Beginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind der Name und Geburts- sowie Kontaktdaten des fachlichen Leiters anzuschließen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betrieb des Jugenderholungsheimes oder des Ferienlagers binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn der fachliche Leiter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Einzelfall die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Richtigkeit der Anzeige gemäß Abs. 3 vor Ort überprüfen. Werden Hinweise beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes oder der Durchführung eines Ferienlagers auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung kann im Einzelfall von Mitarbeitern im Jugenderholungsheim oder Ferienlager eine aktuelle Strafregisterbescheinigung verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, ist anzuwenden.
(6) Ergibt die Überprüfung, dass die persönlichen Voraussetzungen eines Mitarbeiters oder des fachlichen Leiters gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine sofortige Herstellung der Voraussetzungen mit Bescheid aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder ergibt die Überprüfung, dass durch den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers das Kindeswohl gefährdet wäre, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers mit Bescheid zu untersagen. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt werden.
(7) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 gilt nicht für Träger, die gemäß § 15 für die Erbringung dieser Leistung als geeignet festgestellt wurden, und für Schulbehörden.
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