(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für ein bestimmtes Pflegeverhältnis zu erteilen.
(2) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Soweit für die Gewährleistung des Wohles des Kindes erforderlich, sind in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzusehen.
(4) Die Pflegebewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, insbesondere wenn
1. | ein Bewilligungswerber oder eine mit diesem in Wohngemeinschaft lebende Person | |||||||||
a) an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist; oder | ||||||||||
b) wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist; als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB); oder | ||||||||||
c) gegen den Bewilligungswerber oder eine mit diesem in Wohngemeinschaft lebende Person eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes ausgesprochen wurde; | ||||||||||
2. | Betreuungsdefizite bei den mit dem Bewilligungswerber in Wohngemeinschaft lebenden Kindern oder bei leiblichen Kindern oder Wahl- oder Stiefkindern des Bewilligungswerbers oder einer mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person vorliegen; | |||||||||
3. | geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen. |
(5) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Pflegekinder sind zu hören. Bei einem Pflegekind unter zehn Jahren darf von einer Anhörung abgesehen werden, wenn durch die Befragung sein Wohl gefährdet wäre oder wegen seines Alters oder seiner Entwicklung eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten wäre.
(6) Die Übernahme des Pflegekindes gemäß der Bewilligung nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Pflegebewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen, jedenfalls in den Fällen gemäß Abs. 4, dies das Wohl des Pflegekindes erfordert, oder die Pflegepersonen die Pflegeaufsicht wiederholt verweigern. Abs. 5 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 27 K-KJHG