§ 62 K-KJHG Datenverarbeitung

K-KJHG - Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, einschließlich der Aufsicht über diese sowie von Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

zusätzlich bei natürlichen Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, bei Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 24 sowie bei Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten zum

Gesundheitszustand, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Religionsbekenntnis;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Namen der Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Namen, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Namen der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger.

(3) Angaben und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt werden.

(4) Die verarbeiteten personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 K-KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 K-KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 K-KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 K-KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 K-KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 K-KJHG
§ 63 K-KJHG